Satzung

Unsere Satzung spiegelt die gemeinnützige Ausrichtung unseres Fördervereins wider. Sie steht Ihnen auch als Download am Ende dieser Seite zur Verfügung.

Satzung des Fördervereins der protestantischen Kindertagesstätte Vogelnest Böhl e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: “Förderverein der protestantischen Kindertagesstätte Vogelnest Böhl e.V.” Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rh. eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 67459 Böhl-Iggelheim, OT Böhl.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der protestantischen Kindertagesstätte Vogelnest in Böhl sowie Freunde und Förderer der Kindertagesstätte zusammenzuführen, Maßnahmen und Anschaffungen der Kindertagesstätte über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus finanziell zu unterstützen.

(2) Der Verein verfolgt das Ziel, der Kindertagesstätte unabhängige finanzielle Mittel, Sachleistungen und persönliche Unterstützung durch freiwillige und/oder ehrenamtliche Helfer zu verschaffen, um ausgesuchte Projekte oder Anschaffungen zu realisieren.

(3) Maßnahmen und Anschaffungen werden mit der Leitung der Kindertagesstätte abgestimmt.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Aufnahmeanträge sind an die Vorstandschaft zu richten. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

(3) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Austrittserklärungen sind bis zum 30.11. eines Jahres schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor

a) bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;

b) bei grobem unehrenhaften Verhalten;

c) bei Zahlungsverzug und einmaliger erfolgloser Mahnung.

(5) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

(6) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(7) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(8) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die für die Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, Einnahmen von Veranstaltungen, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Über die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.

(3) Im voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Spenden werden nicht zurückerstattet; den Mitgliedern auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder im Fall seiner Auflösung.

(4) Für Mitgliedsbeiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden, die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf durch die Wahl von Beisitzern erweitert werden. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Sie sind nicht stimmberechtigt und vertreten den Verein nicht nach außen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen, wobei er nach freiem Ermessen eine Änderung der Geschäftsverteilung vornehmen kann.

(4) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und ein weiteres Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses

d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von

Mitgliedern nach § 4 (4);

e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.

(7) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich (auch per Email möglich) ein. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(9) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet wird.

(10) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b) die Entlastung des Vorstandes;

c) die Genehmigung des Haushaltes;

d. die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des/der Kassenprüfer/s;

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

g) die Wahl des/der Kassenprüfer/s;

h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

i) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Böhl-Iggelheim unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder verlangt. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch jederzeit durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Absatz 2 abgewichen werden.

(4) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/-in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(6) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, soweit es das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Widersprechen mindestens 10% der anwesenden Mitglieder der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von drei Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung hat alle im Zusammenhang mit dem Verein anfallenden Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten untergliedert zu erfassen.

(3) Die/der Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; nicht gewählt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist. Die/der Rechnungsprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die/der Rechnungsprüfer muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres prüfen die/der Rechnungsprüfer die Kassenführung und erstatten hierüber dem Vorstand Bericht. Die/der Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschließen. Es muss mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese beschließt dann über die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder im Falle des Wegfalls der Gemeinnützigkeit wird das Vermögen zweckgebunden als Spende für die protestantische Kindertagesstätte Vogelnest Böhl in die Kirchenstiftung einbezahlt. Das Vereinsvermögen muss ausschließlich im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung sowie Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(2) Die Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 20.06.2011 beschlossen worden.

 

Anhang Größe
satzung_foerderverein.pdf 226.81 KB